CHEESE Productions GmbH
Heiliger Weg 60 44135 Dortmund
HRB: 33368
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Vertreten durch
Anton Tarakhtelyuk
Artur Sayenko
+ 49 231 13707307
info@cheese-productions.de
Hinweis auf EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/od
Finanzamt Dortmund Ost
Steuernummer: 317/5904/3532
USt-IdNr.: DE349010918

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§ 1 Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der CHEESE Productions GmbH, Heiliger Weg 60, 44135 Dortmund (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „CHEESE“) und deren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“) in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.

(2) „Auftraggeber“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB).

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CHEESE ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn CHEESE in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten für alle Leistungen von CHEESE, insbesondere für Filmproduktionen, Videoproduktionen, 3D-Animationen, CGI-Renderings, 2D-Erklärvideos, Fotografie, Drohnenaufnahmen, Postproduktion sowie alle damit verbundenen Beratungs- und Konzeptionsleistungen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Angebote und Kostenvoranschläge von CHEESE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Präsentation von Leistungsangeboten und Paketen auf der Website von CHEESE stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von CHEESE oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Als Schriftform im Sinne dieser AGB gilt auch die Textform (E-Mail, Fax).

(3) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags (Change Requests) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. CHEESE wird den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten und zeitlichen Auswirkungen informieren, bevor mit der Umsetzung der Änderungen begonnen wird.

(4) Bei Angeboten mit einem definierten Leistungsumfang (Festpreis) sind nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, gesondert zu vergüten.

(5) Konzepte, Treatments, Storyboards und sonstige Vorarbeiten, die im Rahmen eines Pitches oder einer Angebotserstellung erstellt werden, sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum von CHEESE. Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur im Rahmen eines zustande gekommenen Vertrages gestattet.

(6) Unklarheitenregel: Sind der Leistungsumfang, einzelne Leistungen, Liefertermine oder sonstige Vertragsbestandteile im Einzelvertrag unklar, unvollständig oder widersprüchlich formuliert, gelten die im zugrundeliegenden Angebot von CHEESE ausgewiesenen Leistungen und Bedingungen als vereinbart. Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des Vertrages und können nur im Wege eines Change Requests gemäß Abs. 3 gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden.

§ 3 Preise, Zahlung, Fälligkeit

(1) Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie sonstige Auslagen werden, soweit im Angebot nicht bereits enthalten, gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Auftraggeber leistet bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit Eingang der Anzahlung beginnt die Produktionsplanung. Der Restbetrag in Höhe von 70 % ist mit Übergabe bzw. Bereitstellung des fertigen Materials fällig. Die Übergabe der fertigen Materialien erfolgt erst bei vollständigem Zahlungseingang der Schlussrechnung oder nach Einsendung eines Zahlungsbeleges über die entsprechende Transaktion.

(3) Bei umfangreichen Projekten mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten ist CHEESE berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu stellen.

(4) Sollte ein laufendes Projekt, welches zum weiteren Fortgang auf Kundenfeedback oder Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen ist, für einen Zeitraum von mehr als drei (3) Wochen ohne Fortschritt verweilen, hat CHEESE das Recht, die Schlussrechnung für alle bis dahin erbrachten Leistungen zu stellen. Die Verpflichtung zur Fertigstellung des Projekts bleibt hiervon unberührt; sie lebt wieder auf, sobald der Auftraggeber seine Mitwirkung wiederaufnimmt und die Zahlung erfolgt ist.

(5) Projektstillstand: Bei einem Stillstand des Projekts aus Gründen, die nicht ausschließlich von CHEESE zu vertreten sind (z. B. ausstehendes Kundenfeedback, ausstehende Freigaben, verzögerte Materiallieferung, unklarer Abstimmungsbedarf, Ressourcenengpässe beim Auftraggeber), ruhen sämtliche vereinbarten Termine und Fristen für die Dauer des Stillstands. Neue Termine werden nach Wiederaufnahme der Zusammenarbeit einvernehmlich festgelegt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen des Stillstandszeitraums sind ausgeschlossen. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.

(5) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht individuell abweichende Zahlungsziele vereinbart wurden.

§ 4 Zahlungsverzug

(1) Rechnungen von CHEESE enthalten ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel. Der Auftraggeber gerät spätestens vierzehn (14) Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Wichtiger Hinweis: Eine gesonderte Mahnung ist hierfür nicht erforderlich.

(2) Bei Zahlungsverzug von mehr als dreißig (30) Tagen ist CHEESE berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung mit angemessener Nachfrist, laufende Arbeiten einzustellen und die Veröffentlichung bzw. Nutzung bereits bereitgestellter Materialien zu untersagen, bis der ausstehende Betrag vollständig beglichen ist.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der vorliegende Paragraph regelt die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers für alle Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot als Leistung von CHEESE aufgeführt sind und für die CHEESE im Einzelfall nicht konkret zuständig ist. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Produktion erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge, Genehmigungen und Freigaben zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass am Drehtag alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen sind, insbesondere:

a) Verfügbarkeit von Protagonisten, Moderatoren und sonstigen Mitwirkenden einschließlich der erforderlichen Einwilligungserklärungen (Model-Releases, vgl. § 21). Dies gilt nicht für Darsteller, Sprecher oder sonstige Mitwirkende, die von CHEESE selbst gecastet bzw. gebucht werden; deren Verfügbarkeit und Einwilligungen werden von CHEESE im vereinbarten Umfang organisiert.

b) Zugänglichkeit und Nutzungsberechtigung der Räumlichkeiten und Drehort-Locations einschließlich aller erforderlichen Dreh- und Fotogenehmigungen, soweit diese Locations nicht ausdrücklich von CHEESE im Angebot organisiert werden.

c) Bereitstellung von Requisiten, Produkten und sonstigen für den Dreh benötigten Gegenständen, soweit diese nicht im Leistungsumfang von CHEESE enthalten sind.

d) Stabile Stromversorgung am Drehort.

(3) Verzögerungen, die durch eine nicht oder nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten von CHEESE. Entstehende Mehrkosten (z. B. durch Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, verlängerter Equipmenteinsatz) trägt der Auftraggeber.

(4) Feedback und Freigaben sind innerhalb der im Projektplan vereinbarten Fristen zu erteilen. Soweit keine individuellen Fristen vereinbart sind, gilt eine Frist von zehn (10) Werktagen ab Bereitstellung des Materials.

(5) Dokumentationsklausel: Bleibt eine geschuldete Mitwirkung des Auftraggebers aus oder wird eine Frist nach Abs. 4 versäumt, ist CHEESE berechtigt, dies in Textform (E-Mail genügt) gegenüber dem Auftraggeber festzustellen und auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen (Terminverschiebung, Mehrkosten, Projektstillstand gemäß § 3 Abs. 5) hinzuweisen. Widerspricht der Auftraggeber einer solchen Feststellung nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang schriftlich und unter Angabe konkreter Gründe, gilt die Feststellung als einvernehmlich bestätigt. CHEESE wird auf diese Rechtsfolge in der Feststellung ausdrücklich hinweisen.

(6) Rechtscharakter der Mitwirkungspflichten: Bei den in diesem Paragraphen dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers (nicht lediglich um Obliegenheiten). Ihre Verletzung berechtigt CHEESE neben den in Abs. 3 und 5 genannten Rechtsfolgen zur außergewöhnlichen Kündigung gemäß § 25 sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz, sofern CHEESE dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.

§ 6 Produktionsablauf und Abnahme

(1) Nach Eingang der Anzahlung gemäß § 3 Abs. 2 wird das Projekt in den regulären Produktionsablauf integriert. CHEESE teilt dem Auftraggeber einen voraussichtlichen Zeitplan mit. Die mitgeteilten Termine sind unverbindliche Richtwerte. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Angebot oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich als „verbindlich“ oder als „Fixtermin“ gekennzeichnet sind. Die Verbindlichkeit eines Termins setzt in jedem Fall voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß § 5 rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Postproduktions- und Korrekturzeit wird für jedes Projekt individuell auf Basis von Erfahrungswerten kalkuliert und als pauschaler Bestandteil des Angebots ausgewiesen. Umfang und Anzahl der im Angebot enthaltenen Korrekturschleifen ergeben sich aus dieser projektspezifischen Kalkulation. Über den kalkulierten Umfang hinausgehende Korrekturen oder zusätzliche Schleifen werden gesondert nach Aufwand vergütet.

(3) Der Auftraggeber erteilt Feedback und Freigaben in der Regel über die Kollaborationsplattform Frame.io. Die Frist von zehn (10) Werktagen nach § 5 Abs. 4 bezieht sich auf die Pflicht zur Rückmeldung bzw. inhaltlichen Stellungnahme des Auftraggebers zum jeweils vorgelegten Zwischenstand – nicht auf die Fertigstellung des Projekts durch CHEESE. Berechtigte Beanstandungen zur Endfassung müssen innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Bereitstellung des fertigen Materials konkret und nachvollziehbar formuliert schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Reagiert der Auftraggeber innerhalb der Frist weder mit einer Abnahmeerklärung noch mit Beanstandungen, wird CHEESE den Auftraggeber schriftlich an die ausstehende Abnahme erinnern und eine Nachfrist von fünf (5) Werktagen setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist gilt die Produktion als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Auf diese Rechtsfolge wird in der Erinnerung ausdrücklich hingewiesen.

(5) CHEESE wird berechtigte Beanstandungen im Rahmen der vereinbarten Korrekturschleifen beheben. Beanstandungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden als Änderungswunsch (Change Request) gemäß § 2 Abs. 3 behandelt.

§ 7 Stornierung und Produktionsausfall durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit vor Produktionsbeginn stornieren. Im Falle einer Stornierung fallen folgende Entschädigungen an:

a) Bei Stornierung mehr als vierzehn (14) Tage vor dem geplanten Produktionsbeginn: Abrechnung der bereits geleisteten Arbeit nach Aufwand sowie Erstattung bereits angefallener, nicht erstattungsfähiger Kosten (z. B. gebuchte Locations, bestelltes Equipment).

b) Bei Stornierung sieben (7) bis vierzehn (14) Tage vor dem geplanten Produktionsbeginn: 25 % der geplanten Personalkosten für den Produktionstag zuzüglich aller bereits angefallenen und nicht erstattungsfähigen Vorbereitungskosten.

c) Bei Stornierung drei (3) bis sieben (7) Tage vor dem geplanten Produktionsbeginn: 50 % der geplanten Personalkosten zuzüglich der Kosten für die technische Ausrüstung und bereits gebuchte Subunternehmer, soweit diese nicht storniert werden können.

d) Bei Stornierung weniger als drei (3) Tage vor dem geplanten Produktionsbeginn: 75 % der geplanten Personalkosten zuzüglich sämtlicher nicht erstattungsfähiger Kosten für Equipment, Locations, Subunternehmer und Anfahrt.

(2) Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die Stornierungsentschädigung angerechnet. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass CHEESE ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB). CHEESE steht umgekehrt der Nachweis eines höheren Schadens offen.

(3) CHEESE wird sich bemühen, durch anderweitige Verwendung der frei werdenden Kapazitäten den Schaden zu minimieren (Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB). Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

§ 8 Wetter und Außenbedingungen bei Dreharbeiten

(1) Bei Außendrehs trägt der Auftraggeber grundsätzlich das Wetterrisiko. Wetterbedingte Einschränkungen, Verzögerungen oder Abbrüche sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten, sofern im Angebot nicht ausdrücklich ein Wetterpuffer vereinbart wurde. Ohne eine solche vertragliche Vereinbarung besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Vergütungsanpassung bei wetterbedingten Mehrkosten (vgl. BGH VII ZR 194/13).

(2) Abgrenzung zu höherer Gewalt: Dieser Paragraph regelt das gewöhnliche Wetterrisiko bei Außenproduktionen. Außergewöhnliche Wetterereignisse, die für die jeweilige Jahreszeit und Region unvorhersehbar und unvermeidbar sind (z. B. Jahrhunderthochwasser, Tornado, Orkansturm ab Windstärke 12), fallen unter § 10 (Höhere Gewalt). Gewöhnlicher Regen, Nebel, sommerliche Hitze oder winterliche Kälte sind kein Fall höherer Gewalt.

(3) CHEESE wird den Auftraggeber rechtzeitig – in der Regel mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Dreh – über vorhergesagte, ungünstige Wetterbedingungen informieren und soweit möglich alternative Vorschläge unterbreiten (z. B. Verschiebung des Drehtermins, alternative Indoor-Locations, angepasste Motivplanung). Beide Parteien sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Schadensminderung beizutragen.

(4) Als widrige Wetterbedingungen, die einen Abbruch oder eine Verschiebung rechtfertigen, gelten insbesondere:

a) Dauerregen oder Starkregen mit einer Niederschlagsmenge, die das geplante Außenmotiv undurchführbar macht;

b) Wind ab Windstärke 6 (Beaufort-Skala), soweit er den sicheren Einsatz von Equipment (Stative, Drohnen, Lichtaufbauten) gefährdet;

c) Gewitter, Hagel, Eisregen oder Schneefall, soweit sie die Sicherheit der Beteiligten gefährden oder die technische Durchführung unmöglich machen;

d) Extreme Temperaturen (unter −8 °C oder über +38 °C), soweit sie die Gesundheit der Beteiligten oder die Funktionsfähigkeit des Equipments gefährden;

e) Sichtbehinderungen (Nebel, Dunst, Sandstaub) mit einer Sichtweite unter 200 m, soweit das geplante Motiv eine größere Sichtweite erfordert.

(5) Die Entscheidung über einen Abbruch, eine Verschiebung oder eine Unterbrechung des Drehs trifft CHEESE nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien in dieser Reihenfolge:

a) Sicherheit aller Beteiligten und Schutz des Equipments (vorrangig);

b) Technische Realisierbarkeit und Qualität der geplanten Aufnahmen;

c) Wirtschaftlichkeit (Verhältnis Wartezeit zu verbleibender Drehzeit).

Ist der Auftraggeber oder ein Vertreter am Set anwesend, wird die Entscheidung nach Möglichkeit einvernehmlich getroffen. Die Letztentscheidung über sicherheitsrelevante Fragen verbleibt bei CHEESE.

(6) Stehtage und Wartezeiten: Wird der Drehbeginn wetterbedingt verzögert oder der Dreh unterbrochen, um auf eine Wetterbesserung zu warten (Stehtag), gelten folgende Regelungen:

a) Wartezeiten bis zu zwei (2) Stunden sind im üblichen Produktionsablauf enthalten und werden nicht gesondert berechnet.

b) Wartezeiten über zwei (2) Stunden werden als Stehtag nach Aufwand abgerechnet (Personalkosten, Equipment-Vorhaltekosten). Der Auftraggeber wird unverzüglich über den Beginn der kostenpflichtigen Wartezeit informiert.

c) CHEESE nutzt Stehtage nach Möglichkeit produktiv (z. B. Aufbau, Technikcheck, Dreh von Alternativmotiven, Interviewszenen in geschützten Bereichen).

(7) Wird ein Drehtag wetterbedingt abgebrochen oder vollständig verschoben, gilt:

a) Bereits erbrachte Leistungen am Drehtag (Anfahrt, Aufbau, bereits gedrehtes Material, Wartezeiten) werden nach Aufwand abgerechnet.

b) Beide Parteien stimmen zeitnah – möglichst innerhalb von fünf (5) Werktagen – einen Ersatztermin ab. Die zusätzlichen Kosten des Ersatztermins (erneute Anfahrt, Personal, Equipment, ggf. zusätzliche Mietkosten für Locations) trägt der Auftraggeber, es sei denn, eine Wetterversicherung gemäß § 9 Abs. 2 lit. a) wurde abgeschlossen.

c) Erfordert das geplante Motiv zwingend bestimmte Wetter- oder Lichtsituation (z. B. Sonnenschein, blauer Himmel, Goldene Stunde), die am Drehtag nicht gegeben war, trägt der Auftraggeber auch die Kosten weiterer Verschiebungen, bis die erforderlichen Bedingungen eintreten.

(8) Equipment-Schutz: CHEESE ist berechtigt und verpflichtet, die Dreharbeiten zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn die Wetterbedingungen die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des eingesetzten Equipments gefährden (z. B. Regen bei ungeschützten Kamerasystemen, Frost bei Akku-betriebenen Geräten, starker Wind bei Drohnenflügen). Die Entscheidung hierüber trifft CHEESE nach fachlichem Ermessen; dem Auftraggeber steht hieraus kein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch zu.

(9) Wetterpuffer und Reservetage: Bei zeitkritischen Produktionen (z. B. Events, saisonale Motive, termingebundene Kampagnen) empfiehlt CHEESE die Vereinbarung eines Wetterpuffers (zusätzliche Reservetage). Dieser wird im Angebot gesondert kalkuliert. Werden vereinbarte Reservetage nicht benötigt, werden sie nicht berechnet, sofern die Stornierung mindestens 48 Stunden vor dem jeweiligen Reservetag erfolgt. Andernfalls gelten die Stornierungsregelungen gemäß § 7.

(10) CHEESE empfiehlt dem Auftraggeber bei wetterkritischen Außenproduktionen den Abschluss einer Wetterversicherung gemäß § 9 Abs. 2 lit. a). Verzichtet der Auftraggeber auf eine Wetterversicherung, trägt er das volle finanzielle Risiko wetterbedingter Mehrkosten.

(11) Sonderregelungen für Drohnenaufnahmen (Luftbildproduktion): Für die Erstellung von Luftbildern und Drohnenaufnahmen gelten zusätzlich zu den vorstehenden Regelungen folgende besondere Betriebsbedingungen, die der Einhaltung der Luftverkehrsordnung (LuftVO), der EU-Drohnenverordnung (VO (EU) 2019/947) sowie der allgemeinen Sicherheitsanforderungen dienen:

a) Kein Flug bei Regen, Schneefall, Nebel oder Vereisung;

b) Kein Flug bei Windgeschwindigkeiten oberhalb der vom Drohnenhersteller spezifizierten maximalen Betriebswindgeschwindigkeit (in der Regel ab ca. 25–38 km/h je nach Gerät);

c) Flüge nur bei Tageslicht und ausreichender Sicht (Sichtflug nach VFR-Regeln), Sichtkontakt zur Drohne muss jederzeit bestehen;

d) Flugzeit je Einsatz beträgt technisch bedingt max. 15–25 Minuten (abhängig vom Gerätetyp und den Wetterbedingungen).

Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Betriebsbedingungen bei seiner Produktionsplanung zu berücksichtigen. Sind geplante Drohnenaufnahmen aus den vorgenannten Gründen nicht durchführbar, gelten die Regelungen der Absätze 6–9 entsprechend.

§ 9 Versicherungen

(1) CHEESE unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung in branchenüblichem Umfang, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen können.

(2) Für einzelne Produktionen kann der Abschluss weitergehender Versicherungen sinnvoll oder erforderlich sein. CHEESE weist den Auftraggeber im Rahmen der Angebotserstellung auf folgende mögliche Zusatzversicherungen hin:

a) Wetterversicherung: Absicherung gegen wetterbedingte Drehausfälle bei Außenproduktionen. Deckt Mehrkosten durch Verschiebung oder Ausfall von Drehtagen ab.

b) Projektversicherung / Produktionsausfallversicherung: Absicherung gegen Ausfälle durch Erkrankung oder Verhinderung wesentlicher Mitwirkender (z. B. Protagonisten, Schlüsselpersonal des Auftraggebers), technische Ausfälle oder unvorhergesehene Ereignisse.

c) Equipment- und Materialversicherung: Absicherung des eingesetzten technischen Equipments sowie des Filmmaterials gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl, einschließlich der Kosten für einen etwaigen Nachdreh.

d) Persönlichkeitsrechtsversicherung (Errors & Omissions): Absicherung gegen Ansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Markenrechten oder sonstigen Rechten Dritter im fertigen Werk.

(3) Der Abschluss von Zusatzversicherungen gemäß Abs. 2 erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. CHEESE kann auf Wunsch des Auftraggebers bei der Vermittlung geeigneter Versicherungen unterstützen, übernimmt jedoch keine Beratungspflicht im versicherungsrechtlichen Sinne.

(4) Der Auftraggeber ist für die Absicherung seiner eigenen Risiken (z. B. Veranstaltungshaftpflicht an eigenen Locations, Ausfallrisiken eigener Mitarbeiter) selbst verantwortlich.

§ 10 Höhere Gewalt (Force Majeure)

(1) Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit dies auf Umständen beruht, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen (höhere Gewalt). Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, Krieg, Terroranschläge, großflächige Stromausfälle und vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse.

(2) Widrige Wetterbedingungen allein stellen keine höhere Gewalt im Sinne dieses Paragraphen dar, sofern sie für die jeweilige Jahreszeit und Region nicht außergewöhnlich sind. Für wetterbedingte Drehausfälle gilt § 8.

(3) Die betroffene Vertragspartei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses unterrichten. Beide Parteien sind verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen des Hindernisses zu minimieren.

(4) Für die Dauer der höheren Gewalt verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen entsprechend. Dauert die Leistungsbehinderung länger als drei (3) Monate, ist jede Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden die bis dahin erbrachten Leistungen nach Aufwand abgerechnet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 11 Verhinderung seitens CHEESE Productions

(1) Sollte CHEESE aufgrund unvorhersehbarer Gründe oder Umstände an einer vereinbarten Produktion verhindert sein, verpflichtet sich CHEESE, einen adäquaten Ersatz zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Ersatz wird nach folgenden Kriterien ausgewählt: vergleichbare Qualifikation und Erfahrung, Verfügbarkeit vergleichbarer technischer Ausrüstung sowie Einhaltung der vereinbarten Termine und Produktionsinhalte.

(3) CHEESE wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass Qualität und Umfang der Dienstleistungen durch den Ersatz nicht beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber wird vorab über den Ersatz informiert.

§ 12 Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche von CHEESE im Rahmen der Auftragserfüllung erstellten Werke (Filme, Videos, Animationen, Grafiken, Fotos, Konzepte, Drehbücher, Storyboards etc.) sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt bei CHEESE bzw. den jeweiligen Urhebern.

(2) Rohmaterial (Footage), Projektdateien, Quelldaten, DaVinci-Resolve-Projekte, Fusion-Projekte, 3D-Szenen und vergleichbare Arbeitsdateien verbleiben im Eigentum von CHEESE und werden nicht an den Auftraggeber herausgegeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und gegen gesonderte Vergütung vereinbart (sogenannter „Buyout der Quelldaten“).

(3) Die Leistungsschutzrechte der an der Produktion beteiligten Personen (Kameraleute, Cutter, Tontechniker etc. gemäß §§ 73 ff. UrhG) verbleiben bei CHEESE. CHEESE stellt sicher, dass die erforderlichen Rechteübertragungen mit allen Beteiligten vertraglich geregelt sind.

(4) CHEESE behält das Eigentum an sämtlichem Material bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts. Erst mit vollständiger Zahlung gehen die vereinbarten Nutzungsrechte (vgl. § 13) auf den Auftraggeber über.

(5) Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der von CHEESE erstellten Werke geht mit der Übergabe des Endprodukts (z. B. Bereitstellung über Cloud-Download, Übergabe eines Datenträgers, Einstellung auf den vereinbarten Server) auf den Auftraggeber über. Beim Versand geht die Gefahr mit Übergabe an den Versanddienstleister auf den Auftraggeber über. CHEESE empfiehlt dem Auftraggeber, das erhaltene Material unverzüglich zu sichern.

(6) Proprietäre Assets und Werkzeuge: Sämtliche von CHEESE im Rahmen der Produktion erstellten oder verwendeten proprietären Assets – insbesondere 3D-Modelle, Rigs, Animationsdaten, Texturen, LUTs, Farbprofile, Presets, Motion-Graphics-Templates sowie proprietäre Software, Plugins und Skripte – verbleiben im alleinigen Eigentum von CHEESE und sind nicht Bestandteil der an den Auftraggeber zu übertragenden Nutzungsrechte. Diese Assets dürfen von CHEESE in anderen Projekten wiederverwendet werden.

(7) Know-how und Verfahren: Techniken, Workflows, Verfahren und sonstiges Know-how, die CHEESE während eines Projekts entwickelt oder weiterentwickelt, stehen CHEESE uneingeschränkt zur Verfügung und dürfen in anderen Projekten verwendet werden. Ein Exklusivitätsanspruch des Auftraggebers an solchem Know-how besteht nicht.

(8) Render-Output und Quelldateien: Der Auftraggeber erhält ausschließlich die im Angebot definierten fertigen Endprodukte (z. B. finale Renderings, exportierte Videodateien). Ein Anspruch auf Herausgabe von Quelldateien, Projektdateien, 3D-Szenen, After-Effects-Projekten, Compositing-Setups oder sonstigen Arbeitsdateien besteht nicht, es sei denn, dies ist im Einzelvertrag ausdrücklich und gegen gesonderte Vergütung vereinbart. Dies ergänzt und konkretisiert Abs. 2.

(9) Renderzeiten bei CGI/VFX-Produktionen: CGI- und VFX-Projekte erfordern technisch bedingt variable Renderzeiten, die von der Komplexität der Szenen, der gewünschten Auflösung und den verfügbaren Rechenkapazitäten abhängen. CHEESE benennt im Angebot eine geschätzte Renderzeit. Überschreitungen der geschätzten Renderzeit um mehr als 20 % berechtigen CHEESE, den Mehraufwand nach den im Angebot vereinbarten Stundensätzen in Rechnung zu stellen, sofern die Überschreitung nicht von CHEESE zu vertreten ist.

§ 13 Nutzungsrechte und Nutzungsübertragung

(1) Art und Umfang der Nutzungsrechte, die der Auftraggeber an den fertiggestellten Werken erhält, werden für jedes Projekt gesondert im jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag festgelegt. Erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung gehen die Nutzungsrechte in dem vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber über.

(2) Im Angebot werden insbesondere folgende Parameter der Nutzungsrechte definiert:

a) Medienkanäle – für welche Kanäle das Werk genutzt werden darf (z. B. Website, Social Media, Messe/POS, TV, Kino, Online-Werbung).

b) Zeitlicher Umfang – für welchen Zeitraum die Nutzungsrechte gelten (z. B. ein Jahr, drei Jahre oder unbefristet).

c) Räumlicher Umfang – in welchen Ländern oder Regionen das Werk genutzt werden darf (z. B. DACH, EU, weltweit).

(3) Soweit das Angebot keine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Nutzungsrechte enthält, richtet sich der Umfang nach dem zugrunde liegenden Vertragszweck (Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG). Es werden in diesem Fall nur diejenigen Nutzungsrechte übertragen, die für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.

(4) Bezahlte Medienkanäle (Paid Media) – insbesondere TV-Ausstrahlung, Kino, Radio sowie geschaltete Online-Werbung (z. B. YouTube Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads, programmatische Werbung) – sind grundsätzlich nicht im Standard-Nutzungsumfang enthalten. Die Nutzung auf Paid-Media-Kanälen bedarf stets einer gesonderten Vereinbarung im Angebot, da sie regelmäßig zusätzliche Lizenzkosten für beteiligte Darsteller, Sprecher und sonstige Mitwirkende auslöst (vgl. § 14 Abs. 6).

(5) Die Einräumung zusätzlicher oder erweiterter Nutzungsrechte über das im Angebot vereinbarte Maß hinaus (z. B. Verlängerung der Laufzeit, Ausweitung auf weitere Medienkanäle, Ausweitung auf weitere Territorien) ist jederzeit möglich und wird in einem Nachtrag oder ergänzenden Angebot geregelt. Die Vergütung für erweiterte Rechte orientiert sich an der Branchenüblichkeit und den Konditionen beteiligter Mitwirkender.

(6) Folgende Nutzungen bedürfen stets einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung:

a) Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte (Sublizenzierung).

b) Verwendung durch verbundene Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Franchisepartner, sofern diese nicht ausdrücklich im Angebot als Nutzer aufgeführt sind.

c) Nutzung zu einem vom ursprünglichen Vertragszweck abweichenden Zweck.

(7) Sind die Nutzungsrechte zeitlich befristet vereinbart, enden sie mit Ablauf der vereinbarten Frist automatisch und ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Nach Ablauf der Frist ist jede weitere Nutzung des Werkes unzulässig, sofern keine Nachlizenzierung erfolgt ist. CHEESE wird den Auftraggeber – soweit im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung möglich – rechtzeitig vor Fristablauf auf das Erfordernis einer Nachlizenzierung hinweisen.

(8) Ungeachtet der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte bleibt CHEESE berechtigt, die erstellten Werke oder Ausschnitte daraus im Rahmen der eigenen Unternehmensdarstellung zu verwenden, insbesondere in Showreels, auf der eigenen Website, in den eigenen Social-Media-Kanälen und in Wettbewerbseinreichungen. Diese Nutzung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Eigenwerbung und Referenz. Sofern der Auftraggeber oder im Werk sichtbare Dritte der Eigennutzung durch CHEESE widersprechen, wird CHEESE die Nutzung nach schriftlicher Mitteilung unverzüglich einstellen.

(9) Nutzt der Auftraggeber das Werk über den vereinbarten Umfang hinaus – insbesondere auf nicht lizenzierten Medienkanälen, in nicht lizenzierten Territorien, nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch ungenehmigte Weitergabe an Dritte –, ist CHEESE berechtigt, eine angemessene Lizenzgebühr für die tatsächlich vorgenommene Nutzung zu verlangen (Lizenzanalogie). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(10) Die Einräumung von Nutzungsrechten erstreckt sich ausschließlich auf das fertiggestellte Endprodukt in der abgenommenen Fassung, nicht auf einzelne Bestandteile, Rohmaterialien, Projektdateien oder Zwischenergebnisse (vgl. § 14).

§ 14 Bearbeitung und Veränderung der Werke

(1) Das Recht zur Bearbeitung, Veränderung, Kürzung, Umschnitt, Verfremdung oder sonstigen Umgestaltung der von CHEESE erstellten Werke steht dem Auftraggeber NICHT zu, sofern nicht ausdrücklich ein Bearbeitungsrecht schriftlich vereinbart wurde (§ 23 UrhG).

(2) Dies gilt insbesondere für:

a) Das Nachschneiden, Umschneiden oder Neuschneiden des Videos durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte.

b) Das Extrahieren einzelner Szenen, Bilder oder Tonspuren aus dem Gesamtwerk.

c) Das Hinzufügen von Elementen (Text, Grafiken, Musik, Voice-Over) zum fertiggestellten Werk.

d) Die Veränderung des Farbgrading, der Tonmischung oder anderer gestalterischer Elemente.

e) Die Erstellung von Kurzversionen oder abweichenden Formaten aus dem Originalmaterial durch den Auftraggeber selbst.

(3) Hintergrund: Die Integrität des Werkes ist ein wesentlicher Bestandteil der künstlerischen und professionellen Qualität. Unautorisierte Bearbeitungen können die Qualität mindern, das Werk entstellen und den Ruf von CHEESE als Urheber schädigen. Der Urheberpersönlichkeitsschutz nach §§ 12–14 UrhG schützt das Werk vor Entstellungen und Beeinträchtigungen. Ergänzend gilt § 93 UrhG: Die am Filmwerk Beteiligten dürfen gröbliche Entstellungen oder Beeinträchtigungen ihrer Beiträge untersagen.

(4) Benötigt der Auftraggeber eine Bearbeitung oder Anpassung des Werkes (z. B. Kürzung für Social Media, Anpassung an andere Formate, Aktualisierung von Inhalten), bietet CHEESE diese Leistungen gerne als Zusatzauftrag an. Dies stellt sicher, dass die Qualität des Werkes gewahrt bleibt.

(5) Bearbeitungsrechte können als gesondertes Paket vereinbart werden. Folgende Abstufungen sind möglich:

a) „Kleines Bearbeitungsrecht“: Recht zur Kürzung und Formatanpassung (z. B. Erstellung von Kurzversionen für Social Media aus dem Endprodukt), ohne inhaltliche Veränderung des Werkes.

b) „Erweitertes Bearbeitungsrecht“: Recht zur inhaltlichen Anpassung, Ergänzung und Umgestaltung des Endprodukts, einschließlich Neuschnitt und Hinzufügung eigener Elemente.

c) „Vollständiges Bearbeitungsrecht (Buyout)“: Umfassende Bearbeitungsrechte einschließlich Zugang zu Rohmaterial und Projektdateien.

(6) Buyouts mit Darstellern, Sprechern und sonstigen vor der Kamera bzw. am Mikrofon auftretenden Mitwirkenden:

a) Die Nutzungsrechte an Leistungen von Darstellern, Sprechern, Moderatoren und sonstigen Mitwirkenden sind regelmäßig zeitlich, räumlich und medial begrenzt. Die konkreten Buyout-Konditionen (Laufzeit, Gebiet, zulässige Nutzungsarten) werden für jedes Projekt gesondert im Angebot bzw. in einem separaten Darsteller-/Sprechervertrag geregelt.

b) Sonderrechte für die Ausstrahlung oder Schaltung auf bezahlten Medien (Paid Media), insbesondere TV, Kino, Radio sowie geschaltete Online-Werbung (z. B. YouTube Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads, Programmatic), sind nicht automatisch Bestandteil eines Standard-Buyouts. Diese Sonderrechte werden gesondert im Angebot aufgeführt und kalkuliert.

c) Die Vergütung für erweiterte Nutzungsrechte (insbesondere Verlängerung der Laufzeit, Ausweitung des Gebiets oder zusätzliche Medienkanäle) erfolgt üblicherweise in Form prozentualer Zuschläge auf die vereinbarte Grundgage. Die konkreten Zuschlagssätze richten sich nach Branchenüblichkeit und werden im jeweiligen Angebot ausgewiesen.

d) Läuft die vereinbarte Buyout-Laufzeit ab und wünscht der Auftraggeber eine weitere Nutzung, ist eine Nachlizenzierung erforderlich, deren Kosten der Auftraggeber trägt. CHEESE wird den Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf auf dieses Erfordernis hinweisen, soweit dies im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung möglich ist.

(7) Eine Namensnennung von CHEESE als Urheber oder Produzent (z. B. im Abspann, in der Videobeschreibung oder im Impressum) erfolgt nur, sofern dies im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich festgelegt wurde. Das Recht von CHEESE auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG bleibt hiervon unberührt; CHEESE verzichtet jedoch auf die Ausübung dieses Rechts, soweit eine Namensnennung im konkreten Verwendungskontext des Auftraggebers nicht branchenüblich ist.

(8) Verstößt der Auftraggeber gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen, ist CHEESE berechtigt, eine angemessene Lizenzgebühr für die tatsächlich vorgenommene Nutzung zu verlangen (in Anlehnung an die Grundsätze der Lizenzanalogie). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 15 Aufbewahrung und Archivierung von Material

(1) CHEESE bewahrt Rohmaterial, Projektdateien und Arbeitsdaten nach Abschluss und Abnahme des Projekts auf.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei (2) Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist CHEESE berechtigt, das Material ohne weitere Rückfrage zu löschen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht, kann aber gesondert vereinbart werden.

(3) Wünscht der Auftraggeber eine längerfristige Archivierung oder die Herausgabe von Rohmaterial, ist dies gegen gesonderte Vergütung möglich und schriftlich zu vereinbaren (vgl. § 12 Abs. 2).

§ 16 Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen

(1) CHEESE kann im Rahmen der Produktion KI-gestützte Werkzeuge und Systeme einsetzen, um Arbeitsprozesse zu unterstützen oder zu optimieren. Dies umfasst insbesondere folgende Einsatzbereiche:

a) Automatische Untertitel- und Transkriptionserstellung;

b) KI-basierte Bildoptimierung, Farbkorrektur und Upscaling;

c) Motion Tracking, Rotoskopie und visuelle Effekte;

d) Generative Bild- und Videoerstellung (z. B. Hintergründe, Konzeptvisualisierungen, Animationen);

e) Sprachsynthese und Voice-Cloning (nur mit ausdrücklicher Zustimmung betroffener Personen);

f) Textgenerierung, Ideenentwicklung und Konzeptunterstützung;

g) Audioproduktion und Sounddesign.

(2) Der Einsatz von KI-Werkzeugen erfolgt stets unter kreativer und fachlicher Kontrolle der Mitarbeiter von CHEESE. KI-generierte Inhalte werden nicht ohne menschliche Qualitätskontrolle und redaktionelle Überprüfung im Endprodukt verwendet.

(3) Soweit wesentliche Bestandteile eines Werkes mittels generativer KI erzeugt werden (z. B. KI-generierte Bilder, Animationen oder Stimmen, die einen substanziellen Teil des Endprodukts ausmachen), wird CHEESE den Auftraggeber hierüber vorab informieren und dessen Zustimmung einholen.

(4) Urheberrechtlicher Hinweis: Rein KI-generierte Inhalte genießen nach aktuellem Rechtsstand möglicherweise keinen urheberrechtlichen Schutz, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung fehlen kann. CHEESE stellt sicher, dass alle Werke durch die kreative Mitwirkung der Mitarbeiter eine hinreichende Schöpfungshöhe erreichen. Aufgrund der Funktionsweise generativer KI-Systeme kann keine exklusive Originalität oder Einzigartigkeit der KI-erzeugten Bestandteile garantiert werden. Etwaige Schutzrechte an den finalen Ergebnissen richten sich nach §§ 12–14 dieser AGB.

(5) Kennzeichnungspflicht gemäß EU-KI-Verordnung: Ab dem 02.08.2026 gilt gemäß Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 eine Kennzeichnungspflicht für synthetisch erzeugte oder KI-gestützte Inhalte. CHEESE erfüllt diese Pflicht wie folgt:

a) CHEESE versieht sämtliche KI-gestützten Inhalte im Endprodukt mit geeigneten technischen Metadaten oder Markierungen (z. B. C2PA / Content Credentials), die eine Kennzeichnung durch den Auftraggeber ermöglichen.

b) Soweit CHEESE selbst Inhalte veröffentlicht (z. B. Referenzen, Showreels), kennzeichnet CHEESE synthetisch erzeugte oder KI-gestützte Inhalte gemäß den Transparenzanforderungen der KI-Verordnung.

c) Soweit die Veröffentlichung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung der durch CHEESE erstellten Inhalte durch den Auftraggeber erfolgt, obliegt die gesetzlich erforderliche Kennzeichnung dem Auftraggeber. CHEESE informiert den Auftraggeber über die Kennzeichnungserfordernisse und stellt die hierfür erforderlichen Metadaten zur Verfügung.

(6) Pflichten des Auftraggebers:

a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine rechtswidrigen, diskriminierenden oder urheberrechtsverletzenden Eingaben („Prompts“) oder Inhalte zur Verwendung in KI-Systemen bereitzustellen.

b) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte und Zustimmungen an den übermittelten Daten und Materialien verfügt.

c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei eigener Veröffentlichung oder Weiterverarbeitung der von CHEESE erstellten Inhalte alle einschlägigen Transparenz-, Informations- und Kennzeichnungspflichten nach der EU-KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689), der DSGVO sowie sonstigem anwendbaren Recht zu erfüllen.

(7) Freistellung: Der Auftraggeber stellt CHEESE von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Kennzeichnungs-, Urheberrechts- oder Datenschutzpflichten im Zusammenhang mit der vom Auftraggeber vorgenommenen Veröffentlichung oder Nutzung der Inhalte entstehen, soweit CHEESE die hierfür erforderlichen Metadaten und Informationen ordnungsgemäß bereitgestellt hat. CHEESE haftet nicht für fehlende, fehlerhafte oder unterlassene Kennzeichnungen, wenn der Auftraggeber die Veröffentlichung oder weitere Nutzung der Inhalte selbst vornimmt.

(8) Der Auftraggeber kann den Einsatz von KI-Werkzeugen in der Produktion ganz oder teilweise ausschließen. Dies muss vor Produktionsbeginn schriftlich vereinbart werden und kann sich auf den Preis und den Produktionszeitraum auswirken.

§ 17 Musik, Sounddesign und Lizenzierung

(1) Sofern im Rahmen der Produktion Musik verwendet wird, unterscheidet CHEESE zwischen folgenden Kategorien:

a) Lizenzfreie Musik / Production Music (Stockmusik): CHEESE lizenziert geeignete Musikstücke aus professionellen Musikbibliotheken. Die Lizenzkosten sind im Angebot enthalten oder werden gesondert ausgewiesen. Die Nutzungsrechte richten sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Musikanbieters. Der Auftraggeber erhält eine Kopie der Lizenzbedingungen.

b) GEMA-pflichtige Musik: Wird auf Wunsch des Auftraggebers GEMA-pflichtige Musik (z. B. bekannte Songs, Charts-Musik) verwendet, ist der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen Lizenzen bei der GEMA und den Rechteinhabern sowie für die Zahlung der GEMA-Gebühren verantwortlich. CHEESE unterstützt den Auftraggeber bei der Identifizierung der Lizenzerfordernisse, übernimmt jedoch keine Haftung für die Vollständigkeit der Lizenzierung.

c) Eigenkomposition: Wird Musik eigens für das Projekt komponiert oder produziert, gelten die Nutzungsrechte gemäß § 13 entsprechend. Die Urheberrechte an der Komposition verbleiben beim Komponisten.

(2) Der Auftraggeber stellt CHEESE von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Musikrechten resultieren, soweit der Auftraggeber Musik bereitgestellt oder deren Verwendung ausdrücklich gewünscht hat, ohne die erforderlichen Lizenzen vorzulegen.

(3) Sofern Stockmusik im Rahmen einer Projektlizenz lizenziert wird, weist CHEESE den Auftraggeber darauf hin, dass diese Lizenzen häufig an bestimmte Nutzungsarten und -zeiträume gebunden sind. Erweiterungen der Nutzung (z. B. von Online auf TV) können Nachlizenzierungen erforderlich machen, deren Kosten der Auftraggeber trägt.

§ 18 Referenzrecht

(1) Der Auftraggeber gewährt CHEESE das Recht, die erstellten Werke zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz zu verwenden, insbesondere auf der Website, in Social-Media-Kanälen, in Präsentationen und bei Wettbewerbseinreichungen von CHEESE.

(2) Ebenso gewährt der Auftraggeber CHEESE das Recht, den Firmennamen und das Logo des Auftraggebers als Referenz anzugeben.

(3) Wünscht der Auftraggeber die Verwendung als Referenz nicht oder nur eingeschränkt, bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung vor Produktionsbeginn. Ein Ausschluss des Referenzrechts kann mit einem Aufpreis verbunden sein.

§ 19 Gewährleistung und Mängelrecht

(1) CHEESE gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen fachgerecht und dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden.

(2) Mängel an der Produktion sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abnahme, schriftlich und unter konkreter Beschreibung des Mangels zu rügen (Rügeobliegenheit). Später angezeigte Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel bei Abnahme trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war.

(3) Bei berechtigten Mängeln wird CHEESE im Rahmen der Nacherfüllung den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beheben. CHEESE hat das Recht, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) zu wählen.

(4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:

a) Mängel, die durch nachträgliche, nicht von CHEESE autorisierte Bearbeitungen durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind.

b) Qualitätseinbußen, die auf Leistungsreduktionen, Budgetkürzungen oder Änderungswünsche des Auftraggebers zurückzuführen sind.

c) Subjektive Geschmacksfragen, soweit die technische und handwerkliche Qualität der Produktion einwandfrei ist.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 20 Darstellerrechte, Persönlichkeitsrechte und Model-Release

(1) Soweit im Rahmen der Produktion Personen (Mitarbeiter des Auftraggebers, Testimonial-Geber, Moderatoren, Darsteller etc.) vor der Kamera auftreten, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, vor Drehbeginn schriftliche Einwilligungserklärungen (Model-Releases) dieser Personen einzuholen.

(2) Die Einwilligungserklärungen müssen mindestens die vereinbarten Nutzungsarten gemäß § 13 abdecken und den Anforderungen der DSGVO genügen.

(3) CHEESE stellt dem Auftraggeber auf Wunsch eine Vorlage für Model-Release-Erklärungen zur Verfügung. CHEESE übernimmt jedoch keine Haftung für die Vollständigkeit oder Wirksamkeit der Erklärungen.

(4) Der Auftraggeber stellt CHEESE von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus fehlenden oder unzureichenden Einwilligungserklärungen der vor der Kamera auftretenden Personen resultieren.

(5) Widerruft eine vor der Kamera auftretende Person ihre Einwilligung nach dem Dreh, geht das hieraus resultierende Risiko (Nachdreh, Unbrauchbarkeit von Material) zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, der Widerruf beruht auf einem Verschulden von CHEESE.

§ 21 Haftung

(1) CHEESE haftet unbeschränkt:

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden,

c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,

d) im Umfang einer von CHEESE ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet CHEESE nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden und die Haftung nicht unter Absatz 1 fällt.

(4) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach zusätzlich begrenzt auf den dreifachen Netto-Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle.

(5) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder waren bei Vertragsschluss für beide Parteien erkennbar vorhersehbar.

(6) CHEESE haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der produzierten Werke, insbesondere nicht für bestimmte Umsatzsteigerungen, Reichweiten, Conversion-Raten oder vergleichbare Ergebnisse.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter von CHEESE.

§ 22 Freistellung und Gewährleistung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Marken, Musik, Datenmaterial etc.) frei von Rechten Dritter sind und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.

(2) Der Auftraggeber stellt CHEESE von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung von Rechten durch vom Auftraggeber bereitgestellte oder freigegebene Inhalte geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die Erstattung angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Die Freistellung gilt nicht, soweit CHEESE die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, CHEESE unverzüglich über ihm bekannt werdende Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit den beauftragten Produktionen zu informieren.

§ 23 Datenschutz und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) CHEESE verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, zu behandeln und zu schützen.

(2) Soweit im Rahmen der Produktion personenbezogene Daten Dritter verarbeitet werden (z. B. Aufnahmen von Mitarbeitern des Auftraggebers), ist der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen Einwilligungen verantwortlich.

(3) Näheres regelt die Datenschutzerklärung von CHEESE, die unter https://www.cheese-productions.de/rechtliches/datenschutz abrufbar ist.

§ 24 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.

(2) Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die von Dritten rechtmäßig offengelegt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

§ 25 Rücktrittsrecht von CHEESE

(1) CHEESE behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsschluss die Produktion abzulehnen, wenn Umstände vorliegen, die eine Vertragsdurchführung für CHEESE unzumutbar machen.

(2) Unzumutbar ist die Vertragsdurchführung insbesondere, wenn die Produktion urheber-, wettbewerbs-, presse-, straf- oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzen würde oder der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

§ 26 Vertragssprache

(1) Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Im Einzelfall kann eine abweichende Vertragssprache vereinbart werden.

§ 27 Streitbeilegung

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zunächst gütlich beizulegen. Hierzu kann jede Partei ein Mediationsverfahren vorschlagen.

(2) Sofern eine gütliche Einigung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Einleitung des Mediationsversuchs erzielt wird, steht den Parteien der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und CHEESE ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Dortmund.

§ 29 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.